Entscheidungen im Sinne der §§ 2 bis 7 des Gesetzes sind nur solche, denen eine von Amts wegen angestellte Prüfung oder eine Anzeige zum Zwecke der Untersagung zugrunde liegt, gleichgültig ob die Frage der Zulässigkeit des Gegenstandes bejaht oder verneint wird.
Rechtskräftige Entscheidungen hat die Behörde, die sie getroffen hat, unverzüglich der Landesregierung und dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mitzuteilen. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda gibt sie im Reichsministerialblatt und im Deutschen Reichsanzeiger bekannt. Die Bekanntgabe geschieht in Listen und zwar vorläufig zu Anfang und Mitte eines jeden Monats. Die Listen werden nach dem beigefügten Muster aufgestellt. Die Mitteilungen der entscheidenden Behörden müssen die Angaben enthalten, die aus dem Muster zu ersehen sind. Der Gegenstand ist mit kurzen Worten so genau als möglich zu kennzeichnen. Das Symbol, das an ihnen mißbräuchlich verwendet ist, muß genannt werden.
Mitzuteilen sind rechtskräftige Entscheidungen auch dann, wenn in ihnen die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 des Gesetzes vorliegt, verneint wird.
Berlin, den 23. Mai 1933.
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels