Hintergrund: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole [1933]

Verordnung zur Durchführung des Geſetzes zum Schutze der nationalen Symbole
vom 23. Mai 1933.
Auf Grund des § 11 Satz 1 des Geſetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285) wird hiermit verordnet:
1. Zu § 2.
Für Gegenſtände, die im Ausland hergeſtellt sind, gilt als Herſtellungsort Berlin.
2. Zu §§ 2 bis 7.
Entſcheidungen im Sinne der §§ 2 bis 7 des Geſetzes ſind nur ſolche, denen eine von Amts wegen angeſtellte Prüfung oder eine Anzeige zum Zwecke der Unterſagung zugrunde liegt, gleichgültig ob die Frage der Zuläſſigkeit des Gegenſtandes bejaht oder verneint wird.
3. Zu § 4.
Vertreter des öffentlichen Intereſſes nach § 4 Abſ. 2 des Geſetzes können ſtändig oder für einen einzelnen Fall beſtellt werden.
4. Zu § 7.
Rechtskräftige Entſcheidungen hat die Behörde, die ſie getroffen hat, unverzüglich der Landesregierung und dem Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda mitzuteilen. Der Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda gibt ſie im Reichsminiſterialblatt und im Deutſchen Reichsanzeiger bekannt. Die Bekanntgabe geſchieht in Liſten und zwar vorläufig zu Anfang und Mitte eines jeden Monats. Die Liſten werden nach dem beigefügten Muſter aufgeſtellt. Die Mitteilungen der entſcheidenden Behörden müſſen die Angaben enthalten, die aus dem Muſter zu erſehen ſind. Der Gegenſtand iſt mit kurzen Worten ſo genau als möglich zu kennzeichnen. Das Symbol, das an ihnen mißbräuchlich verwendet iſt, muß genannt werden.
Mitzuteilen ſind rechtskräftige Entſcheidungen auch dann, wenn in ihnen die Frage, ob ein Verſtoß gegen das Verbot des § 1 des Geſetzes vorliegt, verneint wird.
Berlin, den 23. Mai 1933.
Der Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
 
Aufgehoben infolge des Gesetzes Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)
 
 

Quellennachweis/Zitation

Quelle

Quelle: Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 320.
 

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