Hintergrund: Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole [1933]

Geſetz zum Schutze der nationalen Symbole
vom 19. Mai 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Es iſt verboten, die Symbole der deutſchen Geſchichte, des deutſchen Staates und der nationalen Erhebung in Deutſchland öffentlich in einer Weiſe zu verwenden, die geeignet iſt, das Empfinden von der Würde dieſer Symbole zu verletzen.
§ 2
Die höhere Verwaltungsbehörde des Herſtellungsortes entſcheidet, ob ein Gegenſtand der Vorſchrift des § 1 zuwider in Verkehr gebracht worden iſt. In dieſem Fall unterliegen Gegenſtände dieſer Art der entſchädigungsloſen Einziehung.
§ 3
Die Polizeibehörden können ſchon vor der Entſcheidung des höheren Verwaltungsbehörden die Beſchlagnahme des Gegenſtandes vornehmen, wenn nach ihrem Ermeſſen ein Verſtoß gegen das Verbot des § 1 vorliegt. Sie haben in ſolchen Fällen unverzüglich der für die Entſcheidung zuſtändigen Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen.
§ 4
(1) Gegen die Entſcheidung der höheren Verwaltungsbehörde können Beteiligte binnen 2 Wochen Beſchwerde bei der oberſten Landesbehörde einlegen. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung.
(2) Der Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda ſowie die der höheren Verwaltungsbehörde übergeordnete Landesregierung können durch einen von ihnen beſtellten Vertreter des öffentlichen Intereſſes innerhalb der im Abſatz 1 beſtimmten Friſt ebenfalls die Entſcheidung der oberſten Landesbehörde anrufen.
(3) Bis zur Rechtskraft der Entſcheidung gilt die von der höheren Verwaltungsbehörde verfügte Einziehung als Beſchlagnahme.
§ 5
Für die Wirkungen einer Beſchlagnahme wird Entſchädigung auch dann nicht gewährt, wenn rechtskräftig entſchieden wird, daß ein Verſtoß gegen das Verbot des § 1 nicht vorliegt.
§ 6
Die entſcheidenden Behörden ſollen in Zweifelsfällen einen Sachverſtändigen hören, der künſtleriſches Verſtändnis mit nationalem Verantwortungsbewußtſein vereinigt.
§ 7
Rechtskräftige Entſcheidungen nach §§ 2, 4 haben Wirkung für das ganze Reichsgebiet.
§ 8
Zur Durchführung des § 1 in ſolchen Fällen, in denen die Zuwiderhandlung im Singen und Spielen beſtimmter Lieder oder ſonſt in anderen Handlungen als dem Inverkehrbringen von Gegenſtänden beſteht, können Polizeiverordnungen erlaſſen werden.
§ 9
(1) Wer entgegen einer Entſcheidung nach § 2 oder § 4 vorſätzlich oder fahrläſſig Gegenſtände in den Verkehr bringt, wird mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft beſtraft.
(2) Ebenſo wird beſtraft, wer den auf Grund des § 8 erlaſſenen Polizeiverordnungen vorſätzlich oder fahrläſſig zuwiderhandelt.
§ 10
Beſtehende Beſtimmungen über Symbole oder Hoheitszeichen des Deutſchen Reichs und der deutſchen Länder bleiben unberührt.
§ 11
Die zur Durchführung dieſes Geſetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorſchriften erläßt der Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda, und zwar, ſoweit es ſich um Vorſchriften über Symbole und Hoheitszeichen des Deutſchen Reichs handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter des Innern. Er kann Richtlinien für die Handhabung dieſes Geſetzes erlaſſen. Welche Behörden als oberſte Landesbehörde, höhere Verwaltungsbehörde und Polizeibehörde im Sinne dieſes Geſetzes anzuſehen ſind, beſtimmen die Landesregierungen.
Berlin, den 19. Mai 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Der Reichsminiſter des Innern
Frick
 
Siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 23. Mai 1933 (RGBl. I. S. 320) sowie Polizeiverordnung gegen den Mißbrauch des Badenweiler Marschs vom 17. Mai 1939 (RGBl. I. S. 921) und die Polizeiverordnung zum Schutz der nationalen Symbole und Lieder vom 5. Januar 1940 (RGBl. I. S. 31).
in Kraft getreten am 21. Mai 1933.
in Österreich durch Erlaß vom 2. Juli 1938 (RGBl. I. S. 790), im Sudetenland durch Erlaß vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1695) und in Böhmen durch Erlaß vom 23. November 1940 (RGBl. I. S. 1528) eingeführt.
[Aufgehoben durch Art. I. Ziffer 1d des Gesetzes Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)]
 

Quellennachweis/Zitation

Quelle

Quelle: Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 285 - 286
 

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